Erhaltungssatzung der Stadt Greiz

Der Stadtrat der Stadt Greiz hat in seiner Sitzung am 17.12.1997 für die Gebiete

  •   Altstadt und Neustadt,
  •   Schloss Dölau,
  •   Kirche Aubachtal und
  •   Franz-Feustel-Straße

die Erhaltungssatzung der Stadt Greiz und in seiner Sitzung am 02.11.2005 die Satzung zur Änderung der Erhaltungssatzung der Stadt Greiz beschlossen. Die Abgrenzung der Gebiete ist den nachstehenden Plänen zu entnehmen.

Die Karten basieren auf Daten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation. Aus urheberrechtlichen Gründen besitzen die Pläne geringe Auflösungen, so dass die Lesbarkeit zum Teil eingeschränkt sein kann. Sollten Sie weiterreichende Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner.

Innerhalb dieser Grenzen können öffentliche und auch private Baumaßnahmen aus dem von Bund, Land und Stadt zur Verfügung gestellten Städtebaufördermitteln gefördert werden. Mit dem Beschluss der Erhaltungssatzung gelten im Erhaltungsgebiet die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechtes (insbesondere §§172 ff. Baugesetzbuch).

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung, die Errichtung baulicher Anlagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, sobald und soweit diese das äußere Erscheinungsbild verändern, im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. Die Genehmigung wird durch die Stadt Greiz erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (Untere Bauaufsicht) im Einvernehmen mit der Stadt Greiz erteilt.

Auskünfte erteilt das Bauamt der Stadtverwaltung Greiz, Sachgebiet Stadtplanung (Tel.: 03661/703520) oder Sachgebiet Bauverwaltung (Tel.: 03661/703542).

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