Aktuelles
Schöffenwahl 2023 - Aufruf zur Mitarbeit als Schöffe / Schöffin
Am 31.12.2023 enden die fünfjährigen Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Für die neue Amtsperiode, die am 01.01.2024 beginnt, werden im Jahr 2023 die neuen Schöffen gewählt.
Die Neuwahlen finden gemäß den Regelungen der §§ 28 – 58 sowie § 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) statt. Den Gemeinderäten ist damit im Wesentlichen die Aufgabe der Erstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der (Erwachsenen-)Schöffen zugewiesen (§ 36 Abs. 1 GVG).
Zur Vorbereitung der Schöffenwahl stellt die Stadt Greiz eine Vorschlagsliste auf, über die der Stadtrat beschließt. Diese Liste enthält die doppelte Anzahl der Personen, die als Schöffe gewählt werden.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Grundsätzlich kann jede/r Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffe bzw. Schöffin werden. Eine besondere Qualifikation wird nicht vorausgesetzt.
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nicht in das Schöffenamt berufen werden können:
- 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ferner sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:
- 1. der Bundespräsident;
- 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Es können Vorschläge von Personen von jedermann und von Vereinigungen jeder Art berücksichtigt werden. Sofern Dritte Vorschläge einreichen, sollte vorher mit den Vorgeschlagenen darüber gesprochen werden, ob eventuell Hinderungsgründe nach §§ 32 bis 35 GVG vorliegen, und ob die ehrenamtliche Tätigkeit mit der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich Ausfallzeiten und Terminplanung zu vereinbaren ist.
Schriftliche Bewerbungen sind bis spätestens 30.04.2023 zu richten an:
Stadtverwaltung Greiz
Allgemeine Ordnungsbehörde
Stichwort: Schöffe
Marstallstraße 6
07973 Greiz
Die Bewerbung ist formlos möglich, allerdings müssen bis spätestens 30.04.2023 die amtlichen Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben vorliegen. Die Formulare erhalten Sie im Eingangsbereich des Rathauses (Marstallstraße 6, 07973 Greiz), und in der Allgemeinen Ordnungsbehörde (Marienstraße 2, 07973 Greiz) oder hier zum Download:
- Interessenbekundung als Erwachsenenschöffin/Erwachsenenschöffe (PDF)
- Information zur Erstellung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (PDF)
Für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste für die Schöffen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich. Danach wird die Vorschlagsliste in der Stadtverwaltung für eine Woche zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
Anschließend werden die Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen an das Amtsgericht weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Informationen zum Verlauf.
Bei Rückfragen können sich gerne an die Allgemeine Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung Greiz, Marienstraße 2, 07973 Greiz, Tel. 03661/ 703-313 wenden.
Die Termine für die Auflegung der Vorschlagslisten werden zu gegebener Zeit im Bürgermagazin der Stadt Greiz veröffentlicht.
gez. Alexander Schulze
Bürgermeister