Grabanlagen
1. Urnenbeisetzungen in Urnengräbern für Mensch und Tier
Jede Bestattung ist rechtzeitig schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (Einäscherungsbescheinigung).
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen und dem Benehmen mit den Anmeldenden fest.
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag bis Freitag) durch ein zugelassenes ortsansässiges Bestattungsunternehmen.
Die Grabstätten (Urnenwahlgrabstätten) für Mensch und Tier werden der Lage nach in separater Abteilung des Friedhofsgeländes von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, wovon mindestens 1 Urne die Asche eines Menschen enthalten muss.
Die Beisetzung von Tierurnen setzt nicht den Tod eines Menschen voraus und kann daher bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden.
Reservierungen sind möglich.
Die Ruhezeit beträgt für Tiere 10 Jahre und für Menschen 20 Jahre.
Es dürfen nur Aschen in biologisch abbaubaren Urnen in diese Grabstätten beigesetzt werden (Urnen bis Maximalgewicht 30 kg).
Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht verliehen.
Eine Verlängerung ist möglich. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte in der Regel, jedoch in Abhängigkeit von der Friedhofsbelegung, um mindestens ein Jahr wiedererworben werden, sofern nicht andere wichtige Gründe dagegensprechen.
Die Grabgestaltung richtet sich nach den Regelungen für Grabmale und bauliche Anlagen der Friedhofssatzung. Die Pflege und Instandhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte.
Umbettungen in andere Grabanlagen auf dem Friedhof sind nicht möglich.
2. Urnenbeisetzung an einem Gemeinschaftsbaum
Urnenbeisetzungen an einem Gemeinschaftsbaum, welcher bis zu 12 Menschen als Begräbnisstätte dient, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahre vergeben werden.
Reservierungen sind nicht möglich.
Eine Verlängerung ist nicht möglich. Mit Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist für Aschebestattungen wird die Grabstelle nach 20 Jahren neu vergeben.
Für die Bestattung an einem Gemeinschaftsbaum werden keine Nutzungsrechte (Graburkunden) vergeben.
Die Beisetzung der Urne erfolgt in der Nähe eines Baumes (innerhalb der angelegten bepflanzten Baumscheibe des Gemeinschaftsbaumes) durch die Bestattungsunternehmen. Auf Wunsch können Trauergäste an der Beisetzung teilnehmen.
Entsprechend dem Charakter einer naturbelassenen Bestattung ist eine individuelle Gestaltung durch Pflanzen, Blumenschmuck oder Ähnliches nicht gestattet. Blumensträuße können mittels Grabvasen in die vorgesehenen Löcher auf dem Namensträger (Pultkissen) gesteckt werden.
Aufgrund der langen Zersetzbarkeit sind Schmuckurnen nicht zugelassen. Ebenfalls ist auf opulenten Blumenschmuck bei der Beisetzung zu verzichten.
Die Pflege des Gemeinschaftsbaumes und die Bepflanzung der Baumscheibe obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Die Namen, Vornamen und Lebensdaten der an einem Gemeinschaftsbaum Bestatteten werden auf einem Namensträger (Pultkissen) genannt. Die Fertigung der Namensträger übernimmt ein von der Friedhofsverwaltung festgelegter Steinmetzbetrieb nach vorgegebenen Maßen und Material. Die Schriftart ist für alle Liegesteine einheitlich, zusätzliche Texte sind nicht möglich, Ornamente können individuell gewählt werden.
Die Vergabe der Grabstelle erfolgt erst nach dem erbrachten Zahlungsnachweis über den Namensträger.
Ausbettungen oder Umbettungen innerhalb der Gemeinschaftsbaumanlage sind nicht gestattet.
Wir als Friedhofträger wenden uns mit der Möglichkeit der Baumbestattung an Menschen, welche eine naturnahe Beisetzung in unserer Stadt suchen und bitten daher, diesen naturnahen Charakter zu respektieren. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis, dass wir sämtlichen Grabschmuck (Steine, Engel, Bilder, Blumen außerhalb der Vasen sowie Gestecke etc.) von der Anlage ersatzlos entfernen werden.
3. Erdbestattungen in Sarggemeinschaftsanlagen
Erdbestattungen in Sarggemeinschaftsanlagen (Sargwiesen) werden der Reihe nach ohne besondere Abgrenzung der Grabstelle vorgenommen.
Die Beisetzung des Sarges erfolgt auf einer vorgegebenen Fläche durch die Bestattungsunternehmen. Auf Wunsch können Trauergäste an der Beisetzung teilnehmen.
Die Grabflächen werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
Blumenschmuck kann auf den vorgesehenen Stellen abgelegt werden, Dekoartikel oder Blumenschmuck aus Kunststoffen sowie nicht verrottbaren Werkstoffen sind nicht gestattet.
Der Name der verstorbenen Person wird auf einem Namensträger (Liegestein) an der Grabstelle aufgetragen.
Die Liegesteine aus vorgegebenem Material und Maßen werden von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb angefertigt.
Sie haben die einheitlichen Maße von 40 Zentimeter x 30 Zentimeter und eine Höhe (Stärke) von 5 Zentimetern.
Die Schriftart ist für alle Liegesteine einheitlich, zusätzliche Texte sind nicht gestattet, Ornamente können individuell gewählt werden.
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunstoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
Reservierungen sind nicht möglich.
4. Wahlgrabstätte für Sargbeisetzung
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20, 30 oder 40 Jahren verliehen werden kann.
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und Grüfte vergeben.
In einem Wahlgrab dürfen zusätzlich zur Erdbestattung auch Urnen beigesetzt werden, die Anzahl ist abhängig von der Größe des Wahlgrabes.
Die Beisetzung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Auf Wunsch können Trauergäste an der Beisetzung teilnehmen.
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Die Beisetzung in eine vorhandene Gruft bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
Die Grabgestaltung richtet sich nach den Regelungen für Grabmale und baulichen Anlagen der Friedhofssatzung. Die Pflege und Instandhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte.
Eine Verlängerung ist möglich. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte in der Regel, jedoch in Abhängigkeit von der Friedhofsbelegung, um mindestens ein Jahr wiedererworben werden, sofern nicht andere wichtige Gründe dagegensprechen.
Reservierungen sind möglich.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Umbettungen innerhalb der Wahlgrabstätte sind nicht gestattet.
5. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung
In den Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Die Beisetzung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Auf Wunsch können Trauergäste an der Beisetzung teilnehmen.
Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von 20, 30 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
Eine Verlängerung ist möglich. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte in der Regel, jedoch in Abhängigkeit von der Friedhofsbelegung, um mindestens ein Jahr wiedererworben werden, sofern nicht andere wichtige Gründe dagegensprechen.
Reservierungen sind möglich.
Das Ausmauern von Urnenwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Die gesetzliche Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
Umbettungen aus dieser Wahlgrabstätte sind gestattet.
Die Grabgestaltung richtet sich nach den Regelungen für Grabmale und baulichen Anlagen der Friedhofssatzung. Die Pflege und Instandhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte.
6. Urnenbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
Bei Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung wird der Name des Verstorbenen auf einer Namenstafel angebracht.
Die Namenstafel wird durch einen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb beschriftet, dabei werden die gleiche Größe und Materialien verwendet.
Schriftart und Ornamente können individuell gewählt werden, zusätzliche Texte sind nicht möglich.
Die Beisetzung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Auf Wunsch können Trauergäste an der Beisetzung teilnehmen.
Ort und Zeit der Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung gemeinsam mit einem Bestattungsunternehmen und Angehörigen festgesetzt.
Reservierungen sind nicht möglich.
Eine Verlängerung ist nicht möglich. Mit Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist für Aschebestattungen wird die Grabstelle nach 20 Jahren neu vergeben.
Es werden keine Nutzungsrechte (Graburkunden) vergeben.
Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
Blumenschmuck kann auf den vorgesehenen Stellen abgelegt werden, Dekoartikel oder Blumenschmuck aus Kunststoffen sowie nicht verrottbaren Werkstoffen sind nicht gestattet.
Die Pflege und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
7. Urnenbeisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage anonym
Urnenbeisetzungen in einer Urnengemeinschaftsanlage erfolgen anonym und ohne Namensnennung.
Beisetzungen werden nach einem nicht öffentlich zugängigen Plan durch die Friedhofsverwaltung vollzogen. An der Beisetzung können keine Angehörigen teilnehmen.
Die gesetzliche Ruhefrist für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist für Aschebestattungen wird die Grabstelle nach 20 Jahren neu vergeben.
Es werden keine Nutzungsrechte (Graburkunden) vergeben.
Es sind keine Reservierungen möglich.
Die Pflege und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Blumenschmuck kann auf den vorgegebenen Stellen abgelegt werden, Dekoartikel oder Blumenschmuck aus Kunststoffen sowie nicht verrottbaren Werkstoffen sind nicht gestattet.
Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig.