E-Rechnung / Leitweg-ID

Seit dem 27. November 2019 ermöglicht die Stadt Greiz E-Rechnungen über eine zentrale Rechnungseingangsplattform zu empfangen.

Zentrale Rechnungseingangsplattform: https://xrechnung-bdr.de

Über die zentrale Rechnungseingangsplattform können AuftragnehmerInnen ihre elektronischen Rechnungen erfassen oder bereits erstellte elektronische Rechnungen hochladen. Die elektronischen Rechnungen werden nach dem erfolgreichen Erfassen/Hochladen als eingereicht und damit als dem Empfänger/ der Empfängerin zugestellt angesehen.

Leitweg-ID der Stadt Greiz: 16076022-0001-94

Was ist eine Leitweg-ID?

Die Leitweg-ID ist eine Form der elektronischen Adresse einer Verwaltungsbehörde. Sie ist ein eindeutiges Kriterium für die Adressierung und Weiterleitung der E-Rechnung an die Verwaltung. Diese ist bei der Übermittlung einer E-Rechnung zwingend anzugeben.

Es sind folgende Nutzungshinweise zu beachten:

Bei der Anschrift auf der E-Rechnung ist die Angabe der Verwaltung zwingend notwendig!

Stadtverwaltung Greiz
Marstallstraße 6
07973 Greiz

Anlagen dürfen die maximal zulässige Dateigröße von 10 Megabyte nicht überschreiten. Die maximale Anzahl rechnungsbegleitender Anlagen ist auf 200 beschränkt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Texteintragungen in der E-Mail nicht berücksichtigt werden. Folgende Formate können als rechnungsbegleitende Anlagen in eine elektronische Rechnung eingebettet werden:

  • PDF-Dokumente
  • Bilder (PNG, JPEG)

Die Europäische Richtlinie 204/55/EU definiert unter Artikel 2 Nr. 1 den Begriff elektronische Rechnung (E-Rechnung) als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre automatische und elektronische Verarbeitung möglich ist.

Im Sinne der EU-Richtlinie handelt es sich bei der Rechnung um einen strukturierten Datensatz (in den bei Bedarf rechnungsbegleitende Unterlagen eingebunden werden können). Eine bildhafte Darstellung der Rechnung (beispielsweise als PDF) entspricht nicht den Anforderungen der Europäischen Kommission an eine elektronische Rechnung. Das bedeutet, dass der strukturierte Datensatz das Rechnungsoriginal ist.

Die elektronische Rechnung gilt als eingegangen, sobald sie erfolgreich übermittelt wurde.

Die Europäische Richtlinie 204/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen schreibt den Empfang und die Weiterleitung von E-Rechnungen verbindlich vor. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 27. November 2018 entsprechende Vorschriften zur Umsetzung zu erlassen. Entsprechend § 4 a i. V. m. § 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz, EGovG-Bund) sowie § 14 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz, ThürEGovG) ist der elektronische Rechnungsempfang ab dem 27. November 2019 durch alle öffentlichen Auftraggeber in Thüringen umzusetzen.

Weitere Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie beim Thüringer Finanzministerium.