Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet Greiz-Altstadt

Stadt bietet Ablösevereinbarungen für Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Greiz-Altstadt“ an

Für Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken im Sanierungsgebiet „Greiz-Altstadt“ besteht jetzt die Möglichkeit, den gesetzlichen Ausgleichsbetrag für ihr Grundstück bereits vor dem Abschluss der städtebaulichen Sanierung im Sanierungsgebiet „Greiz-Altstadt“ zu zahlen.

Im Sanierungsgebiet „Greiz-Altstadt“ werden seit 1993 Städtebaufördermittel eingesetzt. Durch finanzielle Mittel des Bundes, des Landes Thüringen, der Stadt und privater Eigentümer wurden zahlreiche Maßnahmen durchgeführt, Straßen und Plätze erneuert, öffentliche und private Gebäude saniert und neuen Nutzungen zugeführt. Erhebliche städtebauliche Missstände konnten somit behoben und lebenswerte Stadträume und Gebäude wiederhergestellt werden.

Die Stadt ist durch den § 154 des Baugesetzbuches verpflichtet, so genannte „Ausgleichsbeträge" von den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet „Greiz-Altstadt“ zu erheben.

 

Wie wird der Ausgleichsbetrag ermittelt?

Um den Ausgleichsbetrag zu ermitteln, bestimmte der unabhängige Gutachterausschuss für alle Grundstücke den Anfangswert und Endwert des Bodens. Der Anfangswert beschreibt den Bodenwert bei Abschluss der Sanierung, der sich ohne durchgeführte Sanierungsmaßnahme entwickelt hätte. Der Endwert ist der Bodenwert, der sich durch die tatsächliche Durchführung der Sanierungsmaßnahme ergibt. Die Differenz aus beiden Werten ergibt die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung. Diese wird mit der Grundstücksgröße multipliziert und ergibt den Ausgleichsbetrag.

Im Sanierungsgebiet „Greiz-Altstadt“ liegen die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen und damit die Ausgleichbeträge zwischen 2 €/m² und 8 €/m² Grundstücksfläche. Ausgleichsbeträge fallen für ungefähr 450 Flurstücke im Sanierungsgebiet an.

 

Wie erfolgt die Ablösung des Ausgleichsbetrages?

Es besteht nun die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag für die Grundstücke früher zu zahlen und damit abzulösen. Eigentümer können mit dem nachfolgend abgedruckten Formular einen Antrag auf vorzeitige Ablösung des Ausgleichbetrages stellen und eine Ablösevereinbarung abschließen. Ablösevereinbarungen liegen ohne besondere Bedingungen und ohne Rechtsanspruch im Ermessen der Stadt. Eine Ablösevereinbarung wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Einvernehmen zwischen Eigentümer und Stadt freiwillig abgeschlossen und ist nicht anfechtbar. Mit der vorzeitigen Ablösung wird der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück vollständig und endgültig abgelöst.

Nach Abschluss des Sanierungsgebietes besteht damit keine Grundstückslast nach § 154 Baugesetzbuch mehr. Die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten gemäß § 144 Baugesetzbuch bestehen bis zum Abschluss des Sanierungsgebietes unverändert fort.

Vorzeitiges Zahlen hilft Bürgern und der Stadt

Eine vorzeitige Ablösung hat mehrere Vorteile. Für Eigentümer besteht die Sicherheit, dass nach Abschluss des Sanierungsgebietes keine Ausgleichsbeträge anfallen. Die Stadt gewährt vielmehr eine Ermäßigung für vorzeitige Ablösung. Diese ist umso höher, desto mehr Jahre bis zum Abschluss des Sanierungsgebietes verbleiben:

 

Zahlung des Ausgleichsbetrages

Höhe der Ermäßigung

bis 31.12.2022

15 %

bis 31.12.2023

12 %

bis 31.12.2024

9 %

bis 31.12.2025

6 %

bis 31.12.2026

3 %

 

Auch die Stadt und indirekt die Eigentümer der Grundstücke im Sanierungsgebiet profitieren. Vorzeitig gezahlte Ausgleichsbeträge setzt die Stadt künftig für Vorhaben im Sanierungsgebiet ein. Weitere Straßen und Plätze sowie öffentliche und private Gebäude können saniert werden, was zu einer Aufwertung der Grundstücke führt.

 

Ihre nächsten Schritte zur freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages

  1. Stellen Sie einen Antrag, indem Sie das Formular ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden. Das Antragformular finden Sie hier.
  2. Nehmen Sie Kontakt zur Stadtverwaltung oder zum Sanierungsbeauftragten auf.
  3. Sie schließen eine Ablösevereinbarung mit der Stadt mit allen Angaben zur Abwicklung und Zahlung des Ausgleichsbetrages.
  4. Sie zahlen den Ausgleichbetrag innerhalb des gewünschten Zahlungsziels.

 

Kontakt

Für nähere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

Jannett Voeks
Stadtverwaltung Greiz
Sachgebiet Bauverwaltung
Marienstraße 2 in 07973 Greiz
Telefon: 03661/703-542
bv@greiz.de

Auch der im Auftrag der Stadt Greiz tätige Sanierungsbeauftragte kann weitere Auskünfte geben:

Anke Doering
KEM Kommunalentwicklung Mitteldeutschland GmbH
Standort Jena
Unterlauengasse 9 in 07743 Jena
Telefon 03641/592-518
doering@ke-mitteldeutschland.de